Diese Richtlinie ist verbindlich für alle Produkte und Dienstleistungen, die ein Lieferant oder Dienstleister an HERMED SCHWEIZ oder in ihrem Auftrag an einen Kunden von HERMED SCHWEIZ liefert bzw. erbringt.
1. Anwendbare Vorschriften
Der Lieferant oder Dienstleister der HERMED SCHWEIZ verpflichtet sich bei Ausführung seines Auftrages zur Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften, Normen, Verordnungen und Gesetze, insbesondere des Heilmittelgesetzes (HMG), der Medizinprodukteverordnung (MepV), der Strahlenschutzverordnung (StSV) bzw. Röntgenverordnung, der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Er sichert zu, auch seine Subunternehmer sowie von diesen eingesetzte weitere Auftragnehmer entsprechend zu verpflichten.
2. Datenschutz
Der Lieferant oder Dienstleister ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Er hat seine Mitarbeiter und von ihm beauftragte Subunternehmer auf die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz hinzuweisen und zu verpflichten. Im Falle der Auftragsdatenverarbeitung sind gesonderte Vereinbarungen zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen i. S. d. Art. 7 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) bzw. den Anforderungen nach Art. 10a DSG zu treffen.
3. Vertraulichkeit
Der Lieferant oder Dienstleister ist zur Vertraulichkeit über Betriebsgeheimnisse, Know-how und sonstiger vertraulicher Informationen verpflichtet, es sei denn, die vertraulichen Informationen sind allgemein bekannt oder werden ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch den Lieferant oder Dienstleister allgemein bekannt. Der Lieferant oder Dienstleister hat seine Mitarbeiter und von ihm beauftragte Subunternehmer entsprechend zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages, soweit dies im Lichte der Berufsfreiheit der Mitarbeiter zumutbar ist.
4. Personaleinsatz
Der Lieferant oder Dienstleister verpflichtet sich, bei der Ausführung seines Auftrages nur fachlich geeignetes so wie ausreichend geschultes Personal einzusetzen.
5. Kostenvoranschlag
Wird der Lieferant oder Dienstleister auf Grundlage eines von ihm erstellten unverbindlichen Kostenvoranschlags
beauftragt, gilt Folgendes:
Stellt sich während der Durchführung der vertraglichen Leistungen heraus, dass der im Kostenvoranschlag angegebene Gesamtpreis voraussichtlich um mehr als 10 % überschritten wird, ist der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren. Vor Durchführung weiterer Arbeiten ist die schriftliche Freigabe des Auftraggebers einzuholen.
Kündigt der Auftraggeber den Auftrag auf Grund der Überschreitung des Kostenvoranschlags, steht dem Lieferanten oder Dienstleister nur der im Art. 373 Abs. 1 OR bestimmte Anspruch zu.
6. Außerordentliches Kündigungsrecht
Ein wichtiger Kündigungsgrund für den Auftraggeber liegt insbesondere vor, wenn der Dienstleistungsvertrag zwischen HERMED SCHWEIZ und der Gesundheitseinrichtung, bei der der Lieferant oder Dienstleister tätig werden soll, endet bzw. sich Änderungen im Umfang der Leistungserbringung ergeben, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Leistungsgegenstand des Auftrages an den Lieferanten oder Dienstleister auswirken.